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Diensteanbieter

Désirée Nathalie Epp, Diplompsychologin

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet für Psychotherapie nach dem HeilprG 

Gabelsbergerstraße 48b
80333 München
Deutschland

Kontaktmöglichkeiten:

E-Mail-Adresse: info@essstoerung-hilfe.de
Kontaktformular: https://essstoerung-hilfe.de

144/100/70341


Inhaltlich verantwortlich: Désirée Nathalie Epp, Gabelsbergerstraße 48b, 80333 München


Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Name und Sitz des Versicherers:
Continentale Versicherung AG
Ruhrallee 92
44139 Dortmund

Geltungsraum der Versicherung:
weltweit

Akademischer Grad:

Gemäß der Prüfung der Ludwig-Maximilian-Universität München für den Studiengang Psychologie wurde Frau Désirée Nathalie Epp der akademische Grad DIPLOM-PSYCHOLOGIN UNIV. verliehen.

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet für Psychotherapie nach dem HeilprG 


Behördliche Zulassung:

Gemäß $ 1HPG Abs.1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.39 (BGBI.III.S.2122-2): Erlaubnis erteilt durch das Gesundheitsamt München am 06.03.2015 zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt München

Berufsrechtliche Regulierungen: 

Heilpraktikergesetz (HPG). Erste Durchführungsverordnung (1.DVO) zum Heilpraktikergesetz.

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Als Diplompsychologin und Heilpraktikerin unterliege ich der Schweigepflicht!

Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker: Artikel 3 – Schweigepflicht

Der Heilpraktiker verpflichtet sich über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird:

1. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

2. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.

3. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

4. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Ersteren erfolgen.

5. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.